AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Rail Management Consultants GmbH

§1 Geltung der Vertragsbedingungen

§1.1 Alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich Beratung) erfolgen ausschließlich zu diesen Allgemeinen Geschäfts-bedingungen, soweit im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist.

§1.2 Unsere Leistungen sind insbesondere:
  • Eisenbahnbetriebswirtschaftliche, organisatorische und betriebs-wirtschaftliche Beratung,
  • Technische Beratung und Unterstützung entweder vor Ort beim Auftraggeber oder durch Fernkommunikationsmittel gleich welcher Art,
  • Softwareänderungen und/oder -ergänzungen oder Unterstützung hierbei,
  • Installation der Software und Programmierung notwendiger Schnittstellen oder Unterstützung hierbei,
  • Schulung der Mitarbeiter des Auftraggebers im Hause des Auftraggebers entsprechend den Vorgaben der insoweit jeweils gültigen Preislisten;
  • Leistungen aus Pflegeverträgen.

§1.3 Entgegenstehende Bedingungen, insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die RMCon einen Auftrag durchführt, ohne solchen Bedingungen ausdrücklich zu widersprechen

§ 2 Vertragsschluss


§2.1 Von der RMCon dem Auftraggeber ggf. vorvertraglich überlassene Gegenstände sind ausschließlich geistiges Eigentum von RMCon. Sie dürfen nicht vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sollte kein Vertrag mit dem Auftraggeber zustande kommen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die überlassenen Gegenstände unverzüglich zurückzugeben oder zu löschen. Die vorvertraglich überlassenen Gegenstände dürfen nicht weiter benutzt werden. Im Übrigen gelten auch für das vorvertragliche Schuldverhältnis die Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere die Haftungsbegrenzungsklauseln.

§2.2 Angebote der RMCon sind freibleibend. Vertragserklärungen beider Parteien bedürfen der Schriftform. In Zweifelsfällen sind das Angebot oder die Auftragsbestätigung der RMCon für den Vertragsinhalt maßgeblich

§2.3 Zusagen gleich welcher Art, die eine weitergehende Einstandspflicht der RMCon begründen als in diesen Geschäftsbedingungen festgelegt sind, bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch RMCon.

§2.4 Garantieerklärungen bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsleitung der RMCon.

§2.5 Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen, gleich welcher Art, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von RMCon.

§ 3 Leistungszeit

§3.1 Termine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind von RMCon ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet worden.

§3.2 Wenn RMCon durch Streik, Aussperrung, behördliches Eingreifen oder andere unverschuldete Umstände in der Auftragsführung gehindert ist, gelten Fristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit am Ende der Behinderung als verlängert. RMCon wird dem Auftraggeber die Behinderung schriftlich mitteilen.

§ 4 Preise / Zahlungen

§4.1 Die Vergütung richtet sich, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist, nach unseren jeweils gültigen RMCon Preislisten.

§4.2 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Umsatzsteuer, außer der Umsatz wäre von der Umsatzsteuer befreit. RMCon ist berechtigt, Teilleistungen in Rechnung zu stellen. Zahlungen sind mit Rechnungsstellung fällig. Skonto wird nicht gewährt. Ab 30 Tagen nach Fälligkeit berechnet die RMCon Zinsen in Höhe des jeweils in Deutschland gültigen gesetzlichen Verzugszinssatzes.

§4.3 Sofern nach Aufwand abgerechnet wird, erfolgt dies unter Vorlage der bei der RMCon üblichen Tätigkeitsnachweise. Der Auftraggeber kann den dort getroffenen Festlegungen nur binnen zwei Wochen nach Rechnungslegung schriftlich widersprechen.

§4.4 RMCon ist berechtigt, Abschlagszahlungen oder volle Vorauszahlungen zu fordern, wenn zum Auftraggeber noch keine Geschäftsverbindung besteht, wenn die Lieferung zum Auftraggeber ins Ausland erfolgen soll oder der Auftraggeber seinen Sitz im Ausland hat oder wenn Gründe für RMCon bestehen, an der pünktlichen Zahlung durch den Auftraggeber zu zweifeln. Wird nach Vertragsschluss Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers erkennbar, so RMCon eingeräumte Zahlungsziele widerrufen und die Zahlung sofort fällig stellen.

§4.5 Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Er kann seine Forderungen, unbeschadet der Regelung des § 354 a HGB, nicht an Dritte abtreten.

§4.6 RMCon behält sich das Eigentum und die vollständigen Rechte an den Vertragsgegenständen bis zum vollständigen Ausgleich ihrer Forderungen aus dem Vertrag vor. Der Auftraggeber ist verpflichtet, RMCon bei Zugriffen Dritter auf das Vorbehaltsgut unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten über Rechte von RMCon zu unterrichten.

§ 5 Rechte

Alle Rechte an den Arbeitsergebnissen, insbesondere das Urheberrecht, die Rechte an Erfindungen sowie technische Schutzrechte, stehen im Verhältnis zum Auftraggeber ausschließlich der RMCon zu. Dies gilt auch, soweit die Arbeitsergebnisse durch Vorgaben oder Mitarbeit des Auftraggebers entstanden ist. Der Auftraggeber hat an den Arbeitsergebnissen ein einfaches Nutzungsrecht für eigene Zwecke, sondern nicht etwas anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden ist.

§ 6 Sach- und Rechtsmängel

§6.1 RMCon leistet Gewähr, dass die Leistung die ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale hat oder, soweit keine Beschaffenheit vereinbart wurde, sich für die vertraglich vorausgesetzte, sonst die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Lieferungen und Leistungen üblich ist und die der Besteller bei Lieferungen und Leistungen dieser Art erwarten kann.

§6.2 Der Auftraggeber wird der RMCon eventuell auftretende Mängel unverzüglich und mit genauer Beschreibung des Problems und allen den für die Fehlerbeseitigung nützlichen und erforderlichen Informationen schriftlich und kostenlos mitteilen.

§6.3 RMCon kann in erster Linie Gewähr durch Nachbesserung leisten.

§6.4 Falls die Nachbesserung endgültig fehlschlagen sollte, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Bestimmungen die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten oder ein eventuell bestehendes Dauerschuldverhältnis fristlos kündigen. Für Schadens- und Aufwendungs-ersatz gilt § 12 dieser Bedingungen. Andere Gewährleistungsrechte sind, soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. Die Ansprüche aus den Rechtsbehelfen verjähren in einem Jahr ab Beginn der gesetzlichen Gewährleistungsfrist (§ 438 Abs. 2 BGB).

§6.5 Dem Auftraggeber obliegt der Beweis dafür, dass eventuelle Nutzungsbeschränkungen oder Mängel nicht durch unsachgemäße Bedienung, durch einen unsachgemäßen Eingriff des Auftraggebers oder durch die Systemumgebung verursacht oder mit verursacht worden sind.

§6.6 Sofern ein Dritter Ansprüche behauptet, die der Ausübung der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnis entgegenstehen, so hat der Auftraggeber RMCon unverzüglich schriftlich und umfassend zu unterrichten. Er ermächtigt die RMCon bereits jetzt, die Auseinandersetzung mit dem Dritten gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. Macht RMCon von dieser Ermächtigung Gebrauch, was in ihrem pflichtgemäßen Ermessen steht, so darf der Auftraggeber die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung der RMCon anerkennen. RMCon ist verpflichtet, die Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren und den Auftraggeber von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen Kosten und Schäden freizustellen, soweit diese nicht auf pflichtwidrigem Verhalten des Auftraggebers beruhen. RMCon kann stattdessen die Ansprüche des Dritten erfüllen oder die angegriffenen Gegenstände durch vertragsgemäße andere Gegenstände ersetzen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften für Rechtsmängel mit einer Gewährleistungsfrist von einem Jahr.

§ 7 Haftung

§7.1 In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet RMCon Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur
  • Bei Vorsatz in voller Höhe.
  • Bei grober Fahrlässigkeit und bei Fehlen bei einer Beschaffenheit, für die RMCon eine schriftliche Garantie übernommen hat, nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht oder die Garantie verhindert werden sollte.
  • In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets beschränkt auf EUR 20.000,-- pro Schadensfall, insgesamt auf höchstens EUR 50.000,-- aus dem Vertrag.

§7.2 Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gemäß Abs. 1 gelten nicht bei der Haftung für Personen und Schäden und bei der Haftung nach den Produkthaftungsgesetz.

§7.3 RMCon bleibt es ausdrücklich vorbehalten, den Einwand des Mitverschuldens zu erheben.

§7.4 Für alle Ansprüche gegen RMCon auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung gilt, außer in den Fällen des Vorsatzes und bei Personenschäden, eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem in § 199 Abs. 2 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Die abweichend geregelte Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln bleibt von den Regelungen dieses Absatzes unberührt.

§ 8 Schlussvorschriften

§8.1 Vertragsänderungen und / oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabsprachen sind nicht getroffen.

§8.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Hannover, Bundesrepublik Deutschland, sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

§8.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht ohne das UN-Kaufrecht.